Provision bei der Weitervermittlung von Versicherungsverträgen ist umsatzsteuerfrei
Die Steuerfreiheit für Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung - die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen - erfüllen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) überraschend entschieden, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine sog. "Zuführungsprovision" erhält. Finanzamt und Finanzgericht waren hier der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil der Unternehmer lediglich einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters erbracht habe und über die Akquisition hinaus weder Vertragsabschlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung der Verträge mitgewirkt habe. Die obersten Steuerrichter entschieden aber, dass für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen - hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe, genüge (BFH, Urteil vom 28. 05 2009 Az.: V R 7/08).
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