Für Kino-Popcorn gilt ermäßigte Mehrwertsteuer
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Kinobesucher für Popcorn und Nachos nicht tiefer in die Tasche greifen. Für die Knabbereien gilt nach Ansicht der Bundesrichter der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Grundlage der Entscheidung war eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts bei einem Kinokomplex. Die Prüfer hatten die Besteuerung von Fingerfood nach dem ermäßigten Satz kritisiert. Der Betreiber unterwarf die Umsätze aus den von ihm verkauften Speisen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Das Finanzamt meinte jedoch, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend fest. Der Kinobetreiber klagte gegen die Entscheidung des Finanzamts und hatte Erfolg. Nach Ansicht des BFH erlaubt allein das Erwärmen von Popcorn und Nachos noch nicht die Beurteilung als sonstige Leistung und damit den höheren Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Nur weil die Nahrungsmittel im Kino verzehrt würden, habe die Abgabe von Fingerfood kein gaststättenähnliches Gepräge. Die Infrastruktur wie bequeme Bestuhlung der Kinosäle und Toilettenanlagen hänge nicht vordringlich mit dem Verkauf der Speisen zusammen (BFH, Urteil vom 18.02.2009, Az.: V R 90/07).
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