Gutgläubigkeit nützt beim Vorsteuerabzug wenig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eine ordnungsgemäße Rechnung gehört, die unter anderem auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles – wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können - ist im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht möglich. Hierfür kann lediglich eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung in Betracht kommen (BFH, Urteil vom 30. 04. 2009, Az.: V R 15/07).
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