BFH stellt klar: Studienkosten gelten nicht nur als Sonderausgaben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterverfahren entschieden, dass Studienkosten nach einer bereits erfolgten Berufsausbildung nicht lediglich als Sonderausgaben gelten. Ein Steuerzahler hatte nach seiner Berufsausbildung ein Studium aufgenommen. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 € pro Jahr anerkennen. Der BFH war anderer Ansicht. Das Finanzgericht Niedersachsen muss nun die Sache erneut verhandeln. Ob die Entscheidung des BFH auch Indizwirkung für klassische Erststudienfälle, d. h. für die Aufnahme eines Studiums direkt nach dem Abitur, hat, kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eingeschätzt werden (BFH, Urteil vom 02.07.2009, Az.: VI R 14/07).
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