Jahreswagenrabatt – So berechnet sich der geldwerte Vorteil
Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf hat die Bewertung des geldwerten Vorteils für Jahreswagenrabatte zum Gegenstand. Die Finanzrichter haben entschieden, dass der Arbeitnehmer zwischen den Berechnungsmethoden der § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG wählen kann und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung. Diese hält, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 EStG vorliegen, die Anwendung von § 8 Abs. 2 EStG für ausgeschlossen (FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 15 K 4357/08 E).
In dem Verfahren war die Bewertung sogenannter Jahreswagenrabatte, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhielt, streitig. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ruhte mehrere Jahre wegen eines beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens. Der BFH hat mit Urteil vom 05.09.2006 (Az.: VI R 41/02) die Rechtsfrage, ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist, bereits entschieden. Danach ist Grundnorm § 8 Abs. 2 EStG. Diese Norm erfasse die Rabatte des Arbeitgebers erst dann als geldwerten Vorteil, wenn der Preis unterschritten werde, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten sei. Vergleichspreis sei dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon gehe § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung des BFH jedoch aufgrund eines sog. Nichtanwendungserlasses (BMF-Schreiben vom 28.03.2007) nicht an. Die Finanzrichter des FG Düsseldorf folgten der Rechtsprechung des BFH und gaben dem Arbeitnehmer recht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen sie die Revision zu.
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