Werbungskosten beim Arbeitszimmer: BFH lässt Abzug auch bei Kaminzimmer zu
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell ein entscheidendes Urteil zum Thema Arbeitszimmer gesprochen. Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typ des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Kaminzimmer. Beantrage ein Arbeitnehmer den beruflich veranlassten Werbungskostenabzug für mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume, muss das Finanzamt die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vornehmen - es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit. Eine bloße Behauptung der Finanzverwaltung, es handele sich bei den Räumen um kein Arbeitszimmer, reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 26.03.2009 Az.: VI R 15/07) .
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