Ausbildungsfreibetrag gilt nicht für minderjährige hochbegabte Kinder
Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € je Kalenderjahr wird seit 2002 nur noch für volljährige Kinder gewährt. Diese Altersgrenze ist laut Finanzgericht Köln zumindest bis einschließlich 2006 verfassungsgemäß. Sie gilt auch dann, wenn ein Kind auf Grund einer Hochbegabung bereits vor Erreichen der Volljährigkeit mit einem auswärtigen Studium beginnt. Die Beschränkung stelle eine mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbare Typisierung dar. Ob auf Grund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der Schulzeit etwas anderes gelten könnte, ließ der Senat offen. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde bewusst zugelassen (FG Köln, Urteil vom 18.03.2009 Az.: 7 K 2854/08).
- 3302 Aufrufe