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Stolperfalle Klagefrist - Zugangsfiktion gilt auch für Telefaxe

20. Oktober 2009

Spät dran mit Ihrer Klage? Dann sollten Sie sich sputen. Denn in den meisten Fällen kennen die Gerichte bei verspäteten Klagen keine Gnade. Retten kann Sie dann nur die Zugangsfiktion oder die Wiedereinsetzung.

Zugangsfiktion verhindert Fristversäumnis auf www.business-netz.com 

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben, mit dessen Inhalt Sie überhaupt nicht einverstanden sind, legen Sie zunächst Einspruch bei Ihrem Finanzamt ein. Weist die Behörde Ihren Einspruch zurück, bleibt Ihnen nur der Gang vor das Finanzgericht. Wie bei jeder anderen Klageerhebung auch, müssen Sie dabei die Klagefrist einhalten. Diese beginnt zu laufen, sobald der Einspruchsbescheid in Ihrem Briefkasten landet - manchmal aber auch später.

 

Der Fall aus der Praxis

Ein stiller Gesellschafter einer GmbH machte in seiner Steuererklärung Verluste aus einer stillen Beteiligung geltend. Die Finanzbehörde lehnte den Antrag mangels Gewinnerzielungsabsicht ab. Der gegen die Nichtanerkennung der Verluste eingelegte Einspruch des Gesellschafters wurde durch das Finanzamt mit Entscheidung vom 02.01.2006 per Telefax zurückgewiesen. Das Fax wurde von einem Vertreter des Gesellschafters am selben Tag ausgedruckt. Dessen Klage gegen den Bescheid ging am 06.02.2006, einem Montag, beim Finanzgericht ein.



 

Das sagt der Richter

Problematisch war in diesem Fall, dass die Klage erst über einen Monat nach der Zustellung des Einspruchsbescheides beim Finanzgericht einging. Also verspätet. Trotzdem wies das Gericht die Klage nicht zurück.

Die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, also der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Telefax am 02.01.2006. Da es sich aber bei einem durch Telefax bekannt gegebenen Verwaltungsakt um einen im Sinne des § 122 Abs. 2 a der Abgabenordnung (AO) elektronisch übermittelten Verwaltungsakt handelt und daher eine Zugangsfiktion von drei Tagen gilt, sei trotz des Faxausdrucks vom 02.01.06 die Bekanntgabe erst am 05.01.2006 erfolgt. Die Klagefrist begann damit am 06.01.06 zu laufen und endete mit Ablauf des 05.02.2006. Der 05.02.2006 war ein Sonntag, sodass dieser Tag nach § 54 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in die Frist mit einzuberechnen war. Durch die Klageerhebung am 06.02.09 bei Gericht, hat der Gesellschafter die einmonatige Klagefrist eingehalten (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 11 K 508/06 E).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Idealerweise legen Sie ihre Klage rechtzeitig ein. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie wissen, was „rechtzeitig“ bedeutet.

Grundsätzlich haben Sie einen Monat Zeit für die Erhebung der Klage.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Von den meisten Finanzgerichten und der Finanzverwaltung wird die Auffassung vertreten, dass alle Arten der Übermittlung per Fax unter § 122 Abs. 2a AO fallen, also die 3-Tage-Zugangsfiktion gilt. Andere Finanzgerichte differenzieren hingegen zwischen Faxen, die im Computer gespeichert werden und solchen, die allein auf Papier erfassten werden. Diese Differenzierung erscheint jedoch willkürlich und praxisfremd.

 

Entscheidung des BFH steht aus

Letztlich bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsfrage bewerten wird, die sich gleichwohl durch die technische Entwicklung zukünftig immer weniger stellen dürfte.

Dass Sie eine Einspruchsentscheidung überhaupt per Fax übermitteln können, ist im Übrigen höchstrichterlich abgesegnet und inzwischen gefestigte Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 08.07.1998, Az.: I R 17/96).

 

Unverschuldete Fristversäumnis ist heilbar

Sollten Sie einmal drei Tage zu spät dran sein und die Anwendung der Zugangsfiktion aus § 122 Abs.2a AO bleibt Ihnen verwehrt, besteht noch die Möglichkeit der sogenannten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Dieses Verfahren „heilt“ die unverschuldete Versäumnis der gesetzlichen Klagefrist, §56 Abs. 1 FGO; § 110 AO.

 

Heißer Tipp

Die Steuerverwaltung wendet die Vorschrift des § 122 Abs. 2a AO immer an, sodass in diesem Verfahren die Zugangsfiktion in jedem Fall gilt.

Erheben Sie deshalb spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Klagefrist Ihre Klage. Dann haben Sie ohne Verschulden gehandelt und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird Ihnen von Amts wegen gewährt. Sie müssen keinen Antrag stellen.

 

Musterschreiben zum Download

In anderen Fällen nutzen Sie unser Musterschreiben zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Fristversäumnis.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Wiedereinsetzung, Telefax, Zugangsfiktion, Klagefrist, 11 K 508/06 E, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
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