GEZ-Gebührenpflicht für beruflichen PC – dieses Urteil müssen Sie kennen
Die 2007 eingeführte Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist gerade in der Wirtschaft auf einhellige Ablehnung gestoßen. Viele Unternehmen haben die Gebührenbescheide der GEZ nicht widerstandslos hingenommen und sind vor Gericht gezogen. Dabei vielen die erstinstanzlichen Urteile komplett unterschiedlich aus. Eine gerade ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland- Pfalz kann jetzt endlich für Klarheit sorgen, da es die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erlaubt.
Der Fall aus der Praxis
Ein selbständiger Rechtsanwalt weigerte sich, für seinen in der Kanzlei eingesetzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu zahlen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ging er vor Gericht. Dort trug er vor, dass er den Computer ausschließlich für Recherchen in Rechtsprechungsdatenbanken über das Internet und zu Schreibarbeiten nutze. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide daraufhin auf. Gegen diese Entscheidung ging die Rundfunkanstalt in Berufung.
Das sagt der Richter
Die Anstalt hattte Erfolg - der vom Anwalt genutzte PC mit Internetzugang sei ein Rundfunkgerät i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). Da er dieses Gerät in seinen Praxisräumen nutzte, halte er es auch zum Empfang öffentlich- rechtlicher Rundfunkangebote bereit. Ein tatsächlicher Empfang dieser Programme sei für die Erhebung der Rundfunkgebühren nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss sei auch keine unzumutbare Nutzungserschwerung der im Internet angebotenen Informationsquellen. Sie verstoße auch nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit (Art. 5 GG). Die Gebührenpflicht diene der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks und verhindere eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ durch PC-Nutzung zum Rundfunkempfang anstelle von herkömmlichen Rundfunkgeräten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.200 Az.: 7 A 10959/08.OVG).
Das bedeutet die Entscheidung
Das OVG bestätigt die derzeitge Auffassung der Rundfunkanstalten – auch für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss müssen Rundfunkgebühren entrichtet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der PC in Geschäftsräumen genutzt und in diesen kein herkömmliches Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Ob der PC tatsächlich zum Rundfunkempfang vom Geschäftsinhaber bzw. dessen Mitarbeitern genutzt wird, ist diesbezüglich unerheblich.
Heißer Tipp
Ob ein PC mit Internetanschluss, der in der Privatwohnung des Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflers beruflich genutzt wird, auch der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt, ist mit diesem Urteil nicht entschieden worden.Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einem Urteil vom 15.07.2008 unter demAz.: 4 A 149/07 in einem solchen Fall die Gebührenpflicht verneint.
Checkliste zum Download
Für welche Geräte Sie überhaupt zahlen müssen, erfahren Sie in unserer Checkliste Neue rundfunkgebührenpflichtige Geräte.
Expertenrat
Wenn Sie Widerspruch oder Klage gegen die Rundfunkgebühren erheben wollen, sollten Sie auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren (Az.: 6 C 12.09) verweisen. Beantragen Sie diesbezüglich das Ruhen Ihres Verfahrens, bis über die Revision endgültig entschieden ist!
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