Studienplatzklage kann Kindergeld sichern
Bei volljährigen Kindern spielt das Einkommen eine große Rolle, wenn die Eltern noch Kindergeld erhalten wollen. Mehr als 7680 € dürfen Kinder nicht verdienen, sonst wird das Kindergeld gestrichen.
Der Fall aus der Praxis
Eine Frau forderte Kindergeld für ihren erwachsenen Sohn. Dieser hatte sich nach Abschluss seiner Schulausbildung um einen Medizinstudienplatz bemüht, diesen aber zunächst nicht erhalten und in der Folge vor dem Verwaltungsgericht (VG) eingeklagt. Daneben absolvierte er ein Praktikum. Er erzielte gewerbliche Einnahmen in Höhe von 9.000 €. Streitig war nun, welche Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S.d. § 32 EStG berücksichtigt werden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr verfügt. Die Frau gab an, dass die für die Studienplatzklage angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 2.332 € als Ausgaben zu berücksichtigen seien.
Das sagt der Richter
Nach Meinung des Gerichts waren die Einkünfte von 9.000 € um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.332 € zu kürzen. Insoweit handele es sich um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf im Sinne von § 32 EStG. Wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen vorab entstandene besondere Ausbildungskosten bei der Berechnung des Grenzbetrages zu berücksichtigen seien, sei die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 10 K 1490/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Freibeträge für Kinder sind in § 32 EStG geregelt. Die Vorschrift sieht vor, dass Bezüge und Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bei der Berechnung außer Betracht bleiben.
Die Grenze der Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, liegt bei 8.004 € im Kalenderjahr.
Expertenrat
Besondere Ausbildungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen eines Kindes für die Ausbildung, die dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
Die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes sind um besondere Ausbildungskosten zu kürzen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten nicht bereits als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt wurden.
Unterscheiden Sie deshalb stets zwischen Kosten für die Lebensführung und solchen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Nur letztere sind von den Einkünften des Kindes abzuziehen.
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