Kindergeld in Gefahr – Berufsfremde Ausbildungsunterbrechung gefährdet den Anspruch
Zum 01.01.2010 wurde das Kindergeld um 20 € erhöht. Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich auch für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Doch nicht jede Tätigkeit, auch wenn sie von noch so anspruchsvoller Natur ist, gehört zur Ausbildung. Jetzt musste das FG Rheinland-Pfalz eine Konstellation entscheiden, bei ein Student sein Studium unterbrach, um eine Vorstandstätigkeit in einem Studentenverband wahrzunehmen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Student der Rechtswissenschaften ließ sich für ein Jahr beurlauben, um eine Vorstandstätigkeit für einen politischen Studentenverband wahrzunehmen. Als Schatzmeister bezog er in diesem Zeitraum eine Aufwandsentschädigung. Das Finanzamt forderte darauf hin das für diese Auszeit gewährte Kindergeld zurück. Dem Bescheid wurde die Begründung zugrunde gelegt, dass durch die Beurlaubung die Berufsausbildung unterbrochen wurde und deshalb die Voraussetzungen des Kindergeldes weggefallen seien. Dagegen klagte der Vater und machte geltend, dass die Tätigkeit seines Sohnes ähnlich einem Praktikum als Berufsausbildung anzusehen wäre.
Das sagt der Richter
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht folgte in seiner Argumentation der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Demnach befände sich in Ausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Unter Vorbereitung seien alle Maßnahmen zu verstehen die darauf gerichtet seien, berufsspezifische Kenntnisse; Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben. Dies könne bei der Vorstandstätigkeit in einer studentischen Vereinigung nicht angenommen werden, da hinreichende Gründe fehlen, die einen qualitativen Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem juristischen Studium erschließen lassen würden(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.11.2009, 5 K 2456/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.
Vorsicht
Zwar gelten in diesem Sinne auch Praktika als Ausbildungsmaßnahme. Die reine Bezeichnung als Praktikum reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich die positive Wirkung auf die Schaffung der Erwerbsgrundlage konkret nachvollziehen lassen und nicht nur von allgemeiner, den Beruf fördernder Natur sein.
Checkliste zum Download
In welchen Fällen auch Kindern über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld zusteht, können Sie unserer Checkliste: Kindergeld für Erwachsene entnehmen.
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