Nach Einnahmen gestaffelte Beiträge eines Lohnsteuerhilfevereins sind zulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins nach den Jahreseinnahmen für zulässig.
Der Fall aus der Praxis
Ein Lohnsteuerhilfeverein orientierte sich hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge am Einkommen der Steuerpflichtigen. Dabei wurde in der Vereinssatzung festgelegt, dass es bis zu einer Einkommenshöhe von 50.000 € zu einer Staffelung des zu leistenden Betrages kommen soll, darüber hinaus zu einer zusätzlichen Mehrbelastung von jeweils 5 € pro 5.000 € Mehrverdienst. Neumitgliedern sollte das Einkommen von 2 Jahren angerechnet werden, sofern sie eine Bearbeitung von mehr als einer Einkommenssteuererklärung wünschen. Die zuständige Fachbehörde war mit dieser Regelung nicht einverstanden und forderte den Verein auf, die Satzung entsprechend zu ändern. Dieser weigerte sich und so musste sich der Bundesfinanzhof der Sache annehmen.
Das sagt der Richter
Das Gericht erachtete die Staffelung der Beiträge für prinzipiell zulässig. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verein eine degressive Staffelung der jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge vornehme. Diese Praxis halte sich im Rahmen der einem Lohnsteuerhilfeverein zustehenden Satzungsautonomie. Insbesondere sei darin keine verdeckte Erhebung von Entgelten zu sehen. Dies gelte auch für den proportionalen Anstieg der Beiträge ab einem Einkommen von 50.000 €. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Vorgehen mit umfangreicheren Beratungsleistungen verbunden wäre (BFH, Urteil vom 26.10.2010, Az.: VII R 23/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Wer mehr verdient, bezahlt auch mehr. Der BFH hat die Grenzen der Vereinsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins unangetastet gelassen und nicht enger gesteckt. Im Rahmen seiner Satzung dürfen deshalb jene Modalitäten selbst geregelt werden, die nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen. Keinen Verstoß sah das Gericht in der Regelung, die Einkommensverhältnisse nicht nur von einem, sondern von zwei Jahren zu berücksichtigen, wenn mehrere Steuersachen zur Bearbeitung anstehen. Damit sollte einem Beratungsstau rechtzeitig vorgebaut werden und potentielle Neumitglieder dazu angehalten werden, rechtzeitig Mitglied zu werden.
Wichtiger Hinweis
Ein rechtsfähiger Verein kann nach dem Gesetz als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt und tätig werden, wenn die Voraussetzungen von § 14 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorliegen. Danach darf insbesondere für die Hilfeleistungen in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein gesondertes Entgelt erhoben werden. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zweck eines Lohnsteuerhilfevereins. Es handelt sich um eine unabhängige Selbsthilfeeinrichtung, die im Interesse und zum Schutz ihrer Mitglieder ausschließlich Hilfe in Steuersachen leistet.
Vorsicht
Die zuständigen Fachbehörden der Lohnsteuerhilfevereine verfügen über nicht zu unterschätzende Aufsichtsbefugnisse. Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen drohen Bußgelder, aber auch die Aberkennung des Vereinsstatuts.
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