Steuerminderung – Finanzielle Bewährungsauflage kann abziehbar sein
Geldstrafen drücken auf die gute Laune und den Geldbeutel. Aber auch „böse Buben“ haben ein Recht auf sachgerechte Behandlung durch das Finanzamt. Unter Umständen können sie ihre Ausgaben nämlich als Werbungskosten geltend machen. Was Sie über das hier einschlägige Abzugsverbot des § 12 Abs. 4 EStG wissen sollten, möchten wir Ihnen anhand des folgenden Falls verdeutlichen.
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger war im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger zur Auflage gemacht, zugunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 50.000 € zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurden. Der Fall landete beim Bundesfinanzhof (BFH).
Das sagt der Richter
Der BFH kam zur Entscheidung, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegensteht.
Grundsätzlich dürften die in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Die Vorschrift des § 12 Nr. 4 EStG begründe jedoch nur für diejenigen Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fielen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung auferlegt worden seien.
Denn dem Täter werde durch eine solche "Bewährungsauflage" kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpfe sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten (BFH, Urteil vom 15.01.2009, AZ: VI R 37/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn Sie in die Verlegenheit kommen sollten, eine Geldstrafe bezahlen zu müssen, ist entscheidend, ob die Auflage oder Weisung, die Sie zusätzlich zur Strafe erhalten haben, eher Vergeltungscharakter besitzt oder eher der Wiedergutmachung dient.
Zur Unterscheidung sollten Sie sich an folgende Kriterien halten:
1. Steht die Wiedergutmachung des Schadens, also die Wiederherstellung des vor dem Schaden bestehenden Zustands, im Vordergrund und wurde Ihnen eine Geldauflage erteilt, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG nicht. Solche Ausgleichszahlungen können Sie nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
2. Haben Sie dagegen eine Auflage oder Weisung erhalten, die als strafähnliche Sanktion die Aufgabe habt, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen, greift jedoch das Abzugsverbot.
Wichtiger Hinweis
Als „Sünder“ werden Sie durch dieses Urteil nicht doppelt begünstigt. Ihr betrieblich oder beruflich veranlasster Schadenersatz gilt als Erwerbsaufwand, der einkünftemindernd zu berücksichtigen ist.
Heißer Tipp
Dient die Ihnen erteilte Auflage sowohl dem Zweck, den durch Ihre Handlung verursachten Schaden wieder gut zu machen, als auch zugleich der Genugtuung für das von Ihnen begangene Unrecht, so bleibt es trotz des teilweisen Sanktionscharakters der Auflage bei einer Abzugsmöglichkeit.
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