Hilfe vom Finanzgericht – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Wenn das Finanzamt Sie in den Klauen hat, ist guter Rat teuer. Dies liegt daran, dass Sie gegen Entscheidungen des Fiskus zwar Einspruch oder Klage einlegen können, diese Rechtsbehelfe aber im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung besitzen. Der Grund ist einfach - der Staat will nicht auf seine regelmäßige Einnahmequelle Steuer verzichten. Für Sie bedeutet dies, dass Sie zuerst einmal zahlen müssen. Damit Sie aber trotzdem effektiven Rechtsschutz erhalten können, hilft Ihnen § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) - den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht. Ohne Vollziehung werden nämlich keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Dies kann gerade bei langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt überlebenswichtig sein.
Ohne vorherigen Einspruch geht es nicht
Bevor Sie das Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung anrufen können, müssen Sie im Regelfall erst einmal die entsprechende Entscheidung - dies wird in den meisten Fällen ein vollziehbarer Steuerbescheid sein - erfolglos im sogenannten Vorverfahren angefochten haben.
Expertenrat
Beim Finanzgericht herrscht kein Anwalts- oder Steuerberaterzwang. Sie können Ihre Verfahren deshalb auch selbst führen. Ob dies ratsam ist, hängt von Ihren eigenen steuerrechtlichen Erfahrungen und der Sachfrage ab.
Zulässigkeit ist Grundvoraussetzung
Hier ein Abriss Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in kurzen Stichpunkten:
- In der Hauptsache muss der Finanzrechtsweg gegeben sein (dies dürfte bei Steuerangelegenheiten unproblematisch sein).
- Es muss sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt (von Ihnen wird also etwas gefordert) handeln.
- Es hat ein Vorverfahren beim Finanzamt stattgefunden.
- Durch das Ergebnis dieses Verfahrens (meist eine Ablehnung) sind Ihre Rechte verletzt worden.
- Es wird schriftlich Klage erhoben (ist auch durch mündliche Erklärung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Finanzgerichts möglich).
Heißer Tipp
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist übrigens auch in 2 Ausnahmefällen ohne Vorverfahren zulässig. Zum einen, wenn das Finanzamt bei Ihrem Antrag nicht in angemessener Frist reagiert hat oder die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht,
Für die Aussetzung müssen Sie gute Gründe haben
Sie müssen rechtlich begründen können, warum das Finanzamt in Ihrem Fall die Vollziehung stoppen soll. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Finanzamtshandelns bestehen.
Checkliste zum Download
Hier geht's zur Checkliste ernstliche Zweifel.
Geht es um anzweifelbares Handeln, reicht es aus, wenn Sie dies glaubhaft vortragen können. Dies bedeutet, dass Sie die rechtswidrigen Folgen der Finanzamtsentscheidung nicht konkret belegen müssen, sondern sie als möglich erscheinen lassen. Unklarheiten gehen hier regelmäßig zu Lasten des Finanzamts.
Finanzamtshandeln darf keine unbillige Härte bedeuten
Neben den ernsthaften Zweifeln kann das Gericht eine Vollziehungsaussetzung auch dann anordnen, wenn durch die Vollziehung derartig schwere wirtschaftliche Nachteile eintreten würden, die über die eigentliche Regelung des strittigen Bescheids hinausgehen und schwer oder überhaupt nicht mehr wieder gutzumachen sind. Dazu gehört bspw. eine Existenzbedrohung des Steuerzahlers. Eine solche Situation muss allerdings schlüssig und nachvollziehbar durch den Steuerzahler belegt werden.
Auswirkungen der Aussetzung
Teilt das Gericht Ihre Auffassung, wird es die Vollstreckung aussetzen (aufschiebende Wirkung). Dies geschieht allerdings manchmal in Verbindung mit der Auflage, eine Sicherheitsleistung in gleicher oder geringerer Höhe zu leisten. Die Aufschiebung tritt dann erst mit der Hinterlegung ein. Ist die strittige Leistung von Ihnen schon gezahlt worden, muss das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Expertenrat
Beachten Sie vor der Beantragung einer AdV auch folgende Konsequenz. Hat Ihr Antrag Erfolg, der Einspruch später aber nicht, müssen Sie neben dem strittigen Steuerbetrag für jeden vollen Monat 0,5 % Aussetzungszinsen zahlen. Diese sind jedoch als Sonderausgaben abzugsfähig.
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