BGH begrenzt Elternunterhalt: Kein Hausverkauf für Pflegekosten
BGH entlastet unterhaltsverpflichtete Kinder pflegebedürftiger Eltern
Ein gegenüber den Eltern zum Unterhalt verpflichtetes Kind muss nicht das eigene, selbst bewohnte Haus verkaufen, um angefallene Pflegekosten zu begleichen.
Eine 1926 geborene Rentnerin lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Pflegekosten nicht vollständig selbst aufbringen kann, erhält sie Sozialhilfe. Der Träger der Sozialhilfe fordert vom Sohn der Heimbewohnerin die Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Der unterhaltsverpflichtetet Sohn entgegnete, dass sein Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt liege. Es kam schließlich zu einem Gerichtsverfahren, in dem es auch um die Frage ging, ob der Sohn seine selbst bewohnte Eigentumswohnung für diesen Zweck hätte verkaufen müssen. Der Sohn erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht (OLG) ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnete. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das OLG mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist er hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Träger der Sozialhilfe mit 60.000 € angegeben wurde. Darüber hinaus verfügt er über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Das Amtsgericht (AG) verurteilte den Sohn, an den Träger der Sozialhilfe rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Auf die Beschwerde des Sohnes hin wies das OLG den Antrag des Sozialhilfeträgers ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen müsse. Der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bleibe bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen jedoch grundsätzlich unberücksichtigt, weil eine Verwertung nicht zumutbar sei.
Die Bundesrichter verwiesen im Ergebnis das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück, weil es das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 269/12).
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