Irreführende Werbung: Vodafone darf nicht mit „grenzenlosem Surfen“ werben
Gericht verbietet Vodafone Werbung mit „grenzenlosem Surfen“
Die Vodafone D2 GmbH hatte den Smartphone-Tarif „RedM“ mit den Worten „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ beworben. Peer-to-Peer-Anwendungen waren jedoch nur extra gegen einen Aufpreis von 9,95 € im Monat zu haben, sodass Verbraucher nicht ohne Zusatzkosten mit Freunden via Facebook oder Skype chatten, Download-Programme wie YouTube oder Dateitauschbörsen nutzen konnten. Davon erfuhren sie erst im Kleingedruckten oder nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand. Als der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hiervon erfuhr, zog er vor Gericht. Er begründete die Klage gegen Vodafone mit dem Argument, dass die Verbraucher beim Abschluss eines Internetvertrages grundsätzlich davon ausgingen, dass sie den Internetanschluss für alle Produkte und Dienstleistungen nutzen können, also auch für das Instant Messaging oder File-Sharing. Daher seien ausdrückliche und deutliche Hinweise zu dieser Einschränkung erforderlich.
Das Gericht teilte die Auffassung des vzbv. Bei den von Vodafone verwendeten Werbeaussagen handele es sich um irreführende Werbung, die künftig zu unterlassen seien (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az.: 38 O 45/13).
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