Pkw ist kein persönliches Reisegepäck im Sinne der Reisefreimenge
Pkw ist kein persönliches Reisegepäck
Der Kläger erwarb in der Schweiz für rund 250 € einen gebrauchten Pkw und meldete ihn anschließend im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr an. Er gab an, das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt zu haben und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 € Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt folgte diesen Ausführungen nicht und zog den Kläger zu Einfuhrabgaben in Höhe von rund 78 € heran. Damit war der Kläger nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage ab. Das Hauptzollamt habe gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von rund 78 € festgesetzt. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben komme weder hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer noch hinsichtlich des Zolls in Betracht. Bereits aus der Wortbedeutung ergebe sich, dass ein Pkw kein Gepäckstück sein kann. Nach dem Duden sei unter einem Gepäckstück ein "einzelner Gegenstand, (Koffer, Tasche, Paket o. Ä.)", zu verstehen, "der als Gepäck mitgeführt, weiterbefördert wird". Anderen Definitionen zufolge seien Gepäckstücke zum Transport persönlicher Gegenstände vorgesehene Behältnisse. Ein Kfz falle weder unter die beispielhaft genannten Behältnisse, noch sei es den genannten Behältnissen ähnlich. Ein Kfz sei zwar ein Transportmittel. Als solches sei es jedoch bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestandes anzusehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2013, Az.: 11 K 2960/12).
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