Löschung von Daten auf Dienst-Laptop ist nicht strafbar
Löschung von Daten auf Dienst-Laptop erfüllt nicht den Tatbestand der Datenveränderung
Ein IT-Unternehmen, das Microsoft-Systeme weiterentwickelt und an spezifische Kundenanforderungen anpasst, hatte Strafanzeige gegen ehemalige leitende Angestellte des Unternehmens wegen "Daten-Diebstahls" erstattet. Das Unternehmen warf den Beschuldigten, die überwiegend im Außendienst und weitgehend selbstständig für den Betrieb tätig waren, konkret vor, sich unberechtigt Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten verschafft zu haben, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Außerdem hätten sie vor ihrem Ausscheiden mit einer speziellen Software alle auf ihrem dienstlichen Laptop befindlichen Daten gelöscht, die sie vom Unternehmen erhalten, sich vom Unternehmen widerrechtlich beschafft sowie bei der Akquise und Betreuung von Kunden selbst erhoben hätten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Das Unternehmen legte gegen die Einstellungsentscheidung Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Antragsschrift hatten sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte für ein Offizialdelikt der Beschuldigten ergeben. Insbesondere der Tatbestand der Datenveränderung aus § 303a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist nicht erfüllt. § 303 a StGB erfasst Daten, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremden Auftrag erstellten Daten. Solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber ausgehändigt hat, besteht für den Auftraggeber außerhalb des Schutzbereiches des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen. Nach diesen Grundsätzen hatten die Beschuldigten hinsichtlich der von ihnen selbst erhobenen, verarbeiteten und auf den dienstlichen Laptops gespeicherten Daten die alleinige Verfügungsbefugnis (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.01.2013, Az.: 1 Ws 445/12).
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