Scheidungsrecht: Hunde gelten bei Ehescheidung als Haushaltsgegenstände
Hunde werden nach Ehescheidung wie Haushaltsgegenstände aufgeteilt
Ein Ehepaar lebte seit mehreren Jahren zusammen mit drei Hunden (Basset Hündin, Cocker Spaniel und Boxer) in einem Landhaus mit großem Grundstück. Die Eheleute lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte jedoch alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden. Die erste Instanz hatte die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Bei der Hündin handele es sich um einen "Haushaltsgegenstand", weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehört habe. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen sei, könne nicht ausgegangen werden. Schließlich sei der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren gegangen. Zudem habe er im Jahr 2010 nach Angaben der Ehefrau das Füttern der Hunde übernommen. Die Basset Hündin gelte für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten habe sein alleiniges Eigentum beweisen können. Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspreche der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verblieben bei der geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibe bei ihr, weil er in ihrem Alleineigentum stehe. Sie habe den Hund während der Ehe von ihrem Ex-Mann geschenkt bekommen. Es bestehe auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann deshalb abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bildeten. Die geschiedene Ehefrau habe in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden ihrem Ex-Mann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine - auch für die Hunde verkraftbare - Auflösung der Einheit bedeutet (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.02.2013, Az.: 15 UF 143/12).
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