Tiefgaragenstellplatz ist kein Lagerraum
Kein Lagerraum: Auf Tiefgaragenstellplatz dürfen nur Autos abgestellt werden
Ein Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte.
Anfang 2011 stellte die Vermieterin fest, dass die Mieter auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerten. Sie forderte das Ehepaar auf, die auf dem Tiefgaragenstellplatz gelagerten Sachen zu entfernen. Der Tiefgaragenstellplatz sei schließlich kein Lagerraum. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Nachdem sich die Mieter geweigert hatten, der Aufforderung der Vermieterin nachzukommen, erhob diese Klage beim zuständigen Amtsgericht (AG).
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten der Vermieterin. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, sei der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden. Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkws geeignet. Vor diesem Hintergrund würde bereits das Einverständnis der Vermieterin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Tiefgaragenstellplatz ein Entgegenkommen darstellen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen (AG München, Urteil vom 21.11.2012, Az.: 433 C 7448/12).
Das Urteil ist rechtskräftig.
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