Duldung von Modernisierungs-Maßnahmen: BGH stärkt Mieterrechte bei drohender Mieterhöhung
BGH stärkt Mieterrechte: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen als unzumutbare Härte
Eine Mieterin hatte 1989 vom Rechtsvorgänger des Vermieters eine Wohnung angemietet, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. 2009 erbat der Vermieter schriftlich von der Mieterin vergeblich die Duldung des Anschlusses der Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung. Die Mieterin meinte, die Modernisierung durch Anschluss an die Zentralheizung stelle hinsichtlich der zu erwartenden Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar. Daraufhin erhob der Vermieter Duldungsklage.
Ohne Erfolg. Das Gericht hielt den Einwand der Mieterin, dass die Modernisierung durch Anschluss an die Zentralheizung hinsichtlich der zu erwartenden Mieterhöhung eine unzumutbare Härte darstellt, für beachtlich. Der Vermieter könne dem im konkreten Fall nicht gemäß § 554 Abs. 2 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegenhalten, dass die Mietwohnung lediglich in einen Zustand versetzt werde, wie er allgemein üblich sei. Denn Grundlage für die Beurteilung sei nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand, sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen. Im konkreten Fall sei also der Einbau der Gasetagenheizung mit zu berücksichtigen gewesen (BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az.: VIII ZR 25/12).
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob eine Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt.
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