Reiseveranstalter darf 90 Tage vor Reisebeginn nicht den gesamten Reisepreis als Vorauszahlung verlangen
Reisebedingungen dürfen keine Vorauszahlung des Reisepreises 90 Tage vor Reisebeginn vorsehen
Ein Reiseveranstalter verwendete in seinen Reisebedingungen eine Vorauszahlungsklausel, nach der Reisende die Restzahlung auf den Reisepreis, die nach Anrechnung der bei Vertragsschluss zu leistenden Anzahlung 80 Prozent betrug, 90 Tage vor Reisebeginn zahlen mussten.
Die Wettbewerbszentrale hatte diesen sehr frühen Fälligkeitstermin als unangemessene Benachteiligung des vorleistungspflichtigen Kunden und damit als Verstoß gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beanstandet.
Das Gericht teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und erklärte die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam. Eine solche Klausel benachteilige den Kunden unangemessen. Es sei kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar, vom Kunden bereits 90 Tage vor Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 Prozent hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob der Reiseveranstalter zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sei, die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts. (OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012, Az.: 6 U 104/12). Das OLG Köln hat die Revision zugelassen.
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