Trennung und Scheidung: Weinkeller des Ehegatten muss nicht geteilt werden
Ehefrau verlangt nach Trennung Herausgabe der Hälfte der Weinsammlung im Weinkeller
Das Münchener Amtsgericht AG hat jetzt eine ältere Entscheidung veröffentlicht, bei der es um die Aufteilung der Weinsammlung in einem Weinkeller anlässlich einer Scheidung ging. Im Keller eines Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte der Weinsammlung, hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 250.000 €.
Wein ist hier kein Haushaltsgegenstand, sondern Hobby des Ehegatten
Der Antrag wurde vom Gericht abgelehnt. Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunter fallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlichdem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Entscheidend sei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei bzw. des Mannes einzuordnen. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Frau keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Ehemann war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen (AG München, Urteil vom 03.12.2010; Az.: 566 F 881/08).
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