Korruption im Gesundheitswesen: 5 % Provision vom Medikamentenpreis ist keine Bestechlichkeit
Zahlung von Provision begründet keine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit bei Kassenarzt
Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich laut einer Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesgerichthofs (BGH) nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Der niedergelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm nach SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 € übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als "Verordnungsmanagement" bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.
Korruption im Gesundheitswesen ist nicht strafbar
Der Große Senat für Strafsachen lehnte hier eine Strafbarkeit sowohl der Ärzte wie auch der Pharmareferentin ab. Der Kassenarzt sei weder Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen tätig. Der BGH hatte hier nur zu entscheiden, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Das war zu verneinen. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist laut BGH Aufgabe des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 29.03. 2012; Az.: GSSt 2/11
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