Wichtiges Urteil: Mieter müssen bei Schimmel in der Wohnung nicht während der Arbeit lüften
Mieter müssen zur Lüftung bei Schimmel in der Wohnung Arbeit nicht unterbrechen
Das Landgericht (LG) Frankfurt hat entschieden, dass einem Mieter bei Schimmel der Wohnung eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden kann. Anders als das Amtsgericht hält das Gericht das Stoßlüften drei- bis viermal täglich auch für einen berufstätigen Mieter nicht für unzumutbar. So kann morgens vor Verlassen des Hauses ein- bis zweimal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Im konkreten Fall hatte ein Sachverständiger ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt, sondern vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters als ursächlich angesehen. Unter diesen Umständen sah das Gericht eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit als zumutbar an. Anderslautende Pressemeldungen, wonach das Gericht es für zumutbar gehalten habe, dass berufstätige Mieter alle drei bis vier Stunden zum Lüften in ihre Wohnung zurückkehren, finden daher in dem Urteil keinerlei Grundlage (LG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012; Az. 2-17 S 89/11).
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