Meldung als arbeitslos ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld durch Vermittlungssperre bei Agentur für Arbeit aufgehoben
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jetzt die Entscheidung der Familienkasse, einem 18-jährigen, der arbeitslos ist, das Kindergeld zu streichen, da dieser wegen einer Vermittlungssperre bei der Agentur für Arbeit keinen Anspruch auf Kindergeld habe, aufgehoben. Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm und auch eine Rückfrage erfolglos blieb, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermittlungssperre an und meldete das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab. Gleichzeitig wurde von der Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht persönlich bekannt gegeben worden.
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis steht dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen
Das FG hielt die Klage für begründet, das Kindergeld könne nicht von der Familienkasse aufgehoben werden. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Nach Ansicht des Gerichts reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt. Zwar lasse die Anordnung einer Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III den Status als arbeitssuchendes Kind entfallen. Eine derartige Vermittlungssperre sei im Streitfall aber mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten. Auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stehe der Kindergeldberechtigung nicht entgegen. Arbeitslos könne auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe (FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.212; Az.: 14 K 1209/11 Kg).
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