Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis verschafft Türkin Aufenthaltsrecht in Deutschland
Ein langjährig bestehendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis verhalf einer 45-jährigen türkischen Staatsangehörigen zu einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Deutschland. Im Jahr 2000 war die Klägerin im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen. Aufgrund ihrer Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen erhielt sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach der Trennung von ihrem Ehemann nahm die Klägerin im Juni 2004 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Raumpflegerin im Umfang von fünfeinhalb Wochenstunden auf. Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde im Februar 2008 wegen des Bezugs ergänzender Leistungen nach dem SGB II ab. Die Klägerin zog vor Gericht. Während des gerichtlichen Verfahrens erweiterte sie das Beschäftigungsverhältnis im Mai 2008 auf zehn Wochenstunden. Seitdem erhält sie auch keine Sozialleistungen mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab der Klägerin recht. Ihr stehe aufgrund ihrer langjährigen geringfügigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 zu. Entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde sei die Klägerin trotz der Wochenarbeitszeit von zunächst fünfeinhalb Stunden und des vorübergehenden ergänzenden Bezugs öffentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Der Arbeitnehmerbegriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unionsrechtlich auszulegen. Arbeitnehmer sei jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen ausübe und hierfür eine Vergütung erhalte (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 1 C 10.11).
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