Bundesverwaltungsgericht: Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen bestätigt
Bundesverwaltungsgericht bestätigt vorläufige Untersagung der Nachtflüge wegen Lärmschutz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat gestern über acht Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt bezüglich des sogenannten Nachtflugverbots entschieden. Im Planfeststellungsbeschluss sind für die Gesamtnacht (22.00 bis 6.00 Uhr) durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen je Nacht zugelassen. In der sog. Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind durchschnittlich 17 planmäßige Flugbewegungen zugelassen. In den acht vorangegangenen Musterklageverfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) das beklagte Land Hessen 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben. Damit Im Übrigen hat er die damals Klagen abgewiesen.
Auch für Nachtrandstunden wurde Reduzierung der Nachtflüge angeordnet
Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt. In der Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind Flüge bis zu einer Neubescheidung (weiterhin) unzulässig. Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht, die im ursprünglichen Betriebskonzept nicht vorgesehen waren, war allerdings - anders als vom VGH angenommen - bereits wegen fehlender Anhörung der Betroffenen aufzuheben. Zu Recht hat der VGH die Regelung aber als abwägungsfehlerhaft beanstandet, weil sie den besonderen Anforderungen an den Lärmschutz der Bevölkerung nicht genügt. Bundesrechtlich unbedenklich ist auch, dass der VGH dem Grundsatz in Nr. III 1 der Landesentwicklungsplan-Änderung 2007 die Wirkung einer "konkretisierenden Gewichtungsvorgabe" beigemessen hat, die als grundsätzliches Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht zu verstehen sei und den Gestaltungsspielraum sehr weit - auf annähernd Null - einschränke. Der planerische Spielraum des beklagten Landes bei der Neuregelung des Flugbetriebes in der Mediationsnacht ist dementsprechend gering. Hinsichtlich der sog. Nachtrandstunden (22.00 bis 23.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) ist der Senat über die Beanstandung durch die Vorinstanz hinausgegangen. Ab sofort dürfen in dieser Zeit nicht mehr durchschnittlich 150, sondern nur noch - auf das Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 133 planmäßige Flüge stattfinden. Über die Zulassung eines darüber hinausgehenden Kontingents hat das beklagte Land neu zu entscheiden. Zu korrigieren war das erstinstanzliche Urteil auch, soweit der VGH das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen gebilligt hat. Der Schutz gewerblicher Anlagen ist im FluglärmG nicht geregelt. Es ist deshalb Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze fluglärmbedingter Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben selbst zu bestimmen und diejenigen Schutzmaßnahmen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Das an die Kriterien des Arbeitsstättenrechts anknüpfende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses genügt diesen Anforderungen nicht. (BVerwG, Urteile vom 04.04.2012, Az.: 4 C 8.09; 4 C 9.09 und 4 C 1.10 bis 6.10).
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