Werbung: Wenn es regnet, Kaufpreis zurück! ist kein unerlaubtes Glücksspiel
Regierungspräsidium hält Werbung mit Regen für verbotenes Glücksspiel
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat jetzt der Klage einer Betreiberin eines Möbelhauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbung nicht um ein grundsätzlich verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages handelt stattgegeben. Im Ausgangsfall hatte die Klägerin mit dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ eine Werbeaktion. geplant Bei der Aktion wird für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert. Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags handele, das mangels Erlaubnisfähigkeit verboten sei. Die Teilhabe an der Gewinnchance setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 € voraus, so dass der Kaufpreis für diesen Einkauf ein Entgelt im Sinne des GlüStV darstelle.
Kein Entgelt für Erwerb einer Gewinnchance
Das Möbelhaus macht dagegen geltend, da die Kunden schlicht Waren kaufen würden, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde, stelle der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb dieser Gewinnchance dar. Damit fehle der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter. Auch der Sinn und Zweck des Staatvertrages, welcher in der Suchtprävention liege, gebiete keine Erstreckung des Entgeltbegriffes auf den vorliegenden Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen - darunter auch Konkurrenten - gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen. Das VG hat jetzt Recht gegeben und festgestellt, dass diese Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag darstellt (VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2011; Az.: 4 K 4251/11).
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