Vater kann Taufe nicht durch ein Verwaltungsgericht annullieren lassen
Vater verklagt Kirchengemeinde
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob ein geschiedener Elternteil die Taufe seines Kindes annullieren kann. Im Ausgangsfall übte der Vater mit seiner geschiedenen Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter aus. Nachdem die Mutter das damals dreijährige Kind 2010 taufen ließ, wollte der Vater die Taufe annullieren lassen und erhob daher Klage gegen die katholische Kirchengemeinde vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. Der Kläger trug vor, dass das Kind gegen seinen Willen von der Mutter zur Taufe angemeldet worden sei. Die Mutter habe zwar angegeben, dass die Eltern getrennt leben würden, jedoch zum Vater keine weiteren Angaben gemacht.
Taufe ist innerkirchliche Angelegenheit
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage abgewiesen hatte, lehnte auch der Bayerische VGH das Rechtsmittel des Vaters ab. Die Taufe zähle als Sakrament zum Kern der innerkirchlichen Angelegenheiten. Da das Grundgesetz den Kirchen ein Recht auf Selbstbestimmung garantiere, unterlägen innerkirchliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel Lehre, Verkündigung und Sakramente, der staatlichen Gerichtsbarkeit entweder gar nicht oder seien nur eingeschränkt bei Verstoß gegen die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtlich überprüfbar. Fragen des elterlichen Sorgerechts, wozu auch die religiöse Kindererziehung gehöre, unterlägen zwar weiterhin der Rechtsprechung der Familiengerichte, möglicherweise bis hin zu der Frage, ob für das Kind, solange es nicht religionsmündig sei, der Kirchenaustritt zu erklären sei. Jedoch bleibe die Wirksamkeit der Taufe als solcher nach katholischer Glaubenslehre unberührt. Auch verstoße die Taufe weder gegen die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung noch beeinträchtige sie die Religionsfreiheit, denn auch wenn die Taufe nach kirchlicher Lehre nicht ungeschehen gemacht werden könne, so erkenne die Kirche dennoch an, wenn sich der Einzelne in Ausübung seiner Religionsfreiheit aus ihrem Verband löse und seinen Kirchaustritt erkläre (Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2012; Az.: 7 ZB 11.1569).
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