Vom Streuplan abgewichen – Gemeinde muss trotzdem für Glätteunfall nicht haften
Ausgerutschter Fußgänger will 240.000 € wegen Verletzung der Streupflicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat gestern eine Entscheidung veröffentlicht, laut der eine Gemeinde bei einem Glätteunfall nicht wegen der Verletzung der Streupflicht haftet, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Der Kläge war Ende Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Westen der Stadt Essen ausgerutscht, hatte sich hierbei nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 €. Die Klage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg.
Gemeinde steht Zeitrahmen bei der Streupflicht zu
Auch vor dem OLG erlitt der Kläger Schiffbruch. Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, dass die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher als im Westen eingesetzt hätte(OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2010; Az.: I-9 U 113/10).
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