OLG bestätigt Werbeverbot gegen Unity Media: „Doppelt so schnell wie DSL“ ist Irreführung
Konkurrent wehrt sich gegen Werbeslogan
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt zwei Entscheidungen des Landgerichts bestätigt, nach der der dem Telekommunikationsanbietern Unity Media NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG per einstweiliger Verfügung untersagt wurde, die Werbeaussage, ihre angebotenen Internetverbindungen seien "doppelt so schnell wie normales DSL", zu verwenden. Die einstweilige Verfügung war von einem Konkurrenten beantragt worden.
Werbeaussagen stellen irreführende Werbung dar
Nach Ansicht des OLG handele es sich bei den beanstandeten Aussagen um Irreführung. Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter "normalem" DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe "doppelt so schnell" daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter. Beim Upload von Daten bleibe das Angebot der Antragsgegnerin mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden bis zu 10 Mbit/s Uploadgeschwindigkeit zur Verfügung stelle. Drittens schließlich erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den (falschen) Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde kommunizieren können als beim vorherigen Anbieter (OLG Köln, Urteile vom 16.12.2011; Az.: 6 U 146/11und 6 U 150/11).
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