Gesellschafter der OHG hat uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen
Geschäftsführer der Gesellschaft verweigern Einsicht wegen Informationsweitergabe
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt dem nicht geschäftsführenden Mitgesellschafter einer OHG ein umfassendes Einsichtsrecht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft Gaffel am Dom GmbH zugesprochen. Geklagt hatte ein Mitgesellschafter, der 38% der Gesellschaftsanteile hält und an der Geschäftsführung derzeit nicht beteiligt ist. Er machte geltend, ihm sei von den Beklagten, seinem Bruder und seinem Neffen, die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in unzulässiger Weise verweigert oder nur verzögert gewährt worden. Die Beklagten traten dem mit der Behauptung entgegen, in der Vergangenheit seien stets alle Wünsche auf Einsichtnahme in konkrete Unterlagen erfüllt worden. Lediglich zeitweise sei die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert worden, weil die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger die gewonnenen Informationen zu kreditschädigenden Aussagen missbrauchen werde. Auch jetzt könne dem Kläger kein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Zukunft hinein zuerkannt werden, weil ein am 23.09.2011 im „manager magazin“ erschienener Artikel gezeigt habe, dass die Gefahr einer Weitergabe kreditschädigender Informationen real sei. Der Kläger hatte bestritten, selbst Informationen an das manager magazin weiter gegeben zu haben, die zu dem Artikel geführt hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Gericht sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für künftigen Missbrauch
Dort entschied das OLG, dass dem Kläger ein grundsätzlich uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft zustehe, auch soweit diese erst zukünftig bis zum Zeitpunkt der Urteilsvollstreckung verfasst werden. Selbst wenn - was der Senat ausdrücklich offen ließ - der Artikel auf Informationen des Klägers beruht haben sollte, ergebe sich hieraus derzeit noch keine hinreichend große Besorgnis, dass der Kläger künftig die aus den Geschäftspapieren erlangten weiteren Informationen in missbräuchlicher, gesellschaftsschädigender Weise verwenden werde. Sollten sich allerdings zukünftig Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger die bei der Urteilsvollstreckung begehrten konkreten Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken verwenden wolle, könnten die Beklagten dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend machen. Somit hat das Gericht dem Kläger zwar im Grundsatz recht gegeben, den Beklagten aber die Geltendmachung ihrer Einwände für die Zukunft vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 08.12.2011; Az.: 18 U 38/11).
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