Verkehrsunfall – Versicherung darf Höhe der Sachverständigenkosten nicht einfach anzweifeln
Versicherung erstattet nur ein knappes Drittel der Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht (AG) München hat laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung einem geschädigten Autobesitzer die Sachverständigenkosten bezüglich eines Verkehrsunfalls zugesprochen. Im Juni 2010 musste der Fahrer eines Skoda in der Stadt verkehrsbedingt bremsen. Das hinter ihm fahrende Auto fuhr darauf hin auf seinen PKW auf. Der Autobesitzer wandte sich an seine Reparaturwerkstatt. Diese empfahlen ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 € Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers war auch bereit, die Wertminderung und die Reparaturkosten in Höhe von 2150 € zu bezahlen. Die Sachverständigenkosten seien allerdings zu hoch, die Versicherung erstattete deshalb nur 189,50 €. Der Geschädigte zog vor Gericht.
Übliches Honorar für Sachverständige gibt es nicht
Dort gab man ihm Recht und sprach ihm die restlichen 464,44 Euro zu. Ein Geschädigter könne im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt. Ihm vorliegenden Fall habe der Kläger sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. Darüber hinaus gäbe es ein „übliches“ Sachverständigenhonorar nicht. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im vornherein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren (AG München, Urteil vom 29.03.2011; Az.: 343 C 20721/10).
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