Nachträge auf handschriftlichem Testament sind ohne Unterschrift unwirksam
Erblasserin vermacht „ihr Konto“ und den Hausstand
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament verfasst und unterschrieben. In diesem setze sie den späteren Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" ein. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."
Formfehler führen beim Testament zur Nichtigkeit
Das OLG hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus sei die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Senats auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei (OLG Celle, Urteil vom 22.09.2011; Az.: 6 U 117/10).
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