Mangelhafter Kaufgegenstand – Nachbesserung muss am Sitz des Verkäufers erfolgen
Norddeutsches Ehepaar kauft mangelhaftes Wohnmobil in München
Wenn ein Käufer Schadenersatz wegen eines mangelhaften Kaufgegenstands verlangt, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben – in der Regel am Sitz des Verkäufers. Dies ergibt sich aus einem erst gestern veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts (AG) München. Im April 2009 fuhr ein norddeutsches Ehepaar nach München und kaufte bei einer dort ansässigen Autofirma einen 19 Jahre altes Wohnmobil zum Preis von 10.000 €. Das Auto wurde in München besichtigt, gekauft und von den Käufern mitgenommen. Kurze Zeit später meldeten sich diese wieder bei dem Verkäufer und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Dieser war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihnen zu bringen. Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle. Der Verkäufer bot dann an, das Auto selbst abzuholen. Die Käufer lehnten dies ab und verlangten, dass dies ausschließlich ein Abschleppunternehmen tun dürfe. Als der Verkäufer das nicht wollte, forderten die Käufer 1.507 € für die Mängelbeseitigung. Der Verkäufer zahlte jedoch nicht, so dass Klage zum Amtsgericht erhoben wurde.
Wohnmobil muss am Sitz des Verkäufers repariert werden
Das Gericht wies die Klage ab. Die Käufer können die Kosten für die Reparatur nicht verlangen, da sie dem Verkäufer keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten diese bereits sehr früh mitgeteilt, dass nicht der Verkäufer, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar. Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch den Verkäufer einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten des Verkäufers durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Verkäufer entfernten Ort abgeholt werden sollte. Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht des Verkäufers derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr wären die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen. Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages. Dieser sei damit München. (AG München, Urteil vom 28.9.2010; Az.: 222 C 19013/10).
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