Unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplatz – Rechtsanwalt muss Abschleppkosten zahlen
Rechtsanwalt parkt auf Behindertenparkplatz des Amtsgerichts
Wenn ein Kraftfahrer unberechtigt auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen parkt, kann er laut Verwaltungsgericht (VG) Neustadt auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts auf einem der beiden Behindertenparkplätze geparkt. Eine Politesse stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr. Die Stadt forderte vom späteren Kläger per Kostenbescheid 145,75 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Rechtsanwalt Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.
Sofortiges Abschleppen ist zulässig
Diese Argumentation zog vor Gericht nicht. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen. Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig (VG Neustadt, Urteil vom 13.09.2011; Az.: 5 K 369/11.NW).
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