OLG verbietet Werbung für Lotto auf Bussen im öffentlichen Nahverkehr
Lotto-GmbH lässt Busse im öffentlichen Nahverkehr Werbung fahren
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat jetzt der Lotto Hamburg GmbH verboten, mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „KENO“ zu werben, da diese gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Die beklagte GmbH hatte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg zu Werbezwecken mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“. Der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. hatte dagegen Klage erhoben.
Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot stellt wettbewerbswidrige Werbung dar
Das OLG gab dem Kläger Recht. Zur Begründung führte es aus, dass die Werbung in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot verstoße und deshalb wettbewerbswidrig sei. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Werbung sei unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei (Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.08.2011; Az.: 3 U 145/09).
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