Klausel ungültig – Kostenpflichtige Anschlussgarantie bei Auto-Kauf gilt auch bei fehlender Inspektion
Werkstatt verweigert Garantie wegen nicht durchgeführter Wartung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern eine wichtige Entscheidung zur Anschlussgarantie des Herstellers beim Kfz-Kauf getroffen. Im Ausgangsfall hatte der Kläger im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen Saab 9.5 erworben. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine kostenpflichtige "Saab-Protection"-Garantie (Anschlussgarantie) in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
"2. Allgemeines
Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. .
4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. ...
6. Garantievoraussetzungen
Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:
- Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.
- Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.
- Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."
Im Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint. Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Klausel zur Wartung ist unangemessene Benachteiligung des Käufers
Die hiergegen gerichtete Revision des Besitzers des Autos hatte Erfolg. Der BGH urteilte, dass bei einer Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Inspektionsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb unwirksam (BGH, Urteil vom 06.07.2011; Az.: VIII ZR 293/10).
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