Lohnpfändung: Pfändungstabelle wurde zum 01.07.2011 angehoben
Erste Erhöhung der Pfändungsfreigrenze seit 2005
Ab 01.07.2011 wurde nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums die Pfändungstabelle aktualisiert. Erhöht wurde bspw. die Pfändungsfreigrenze, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005 erhöht worden.
Grundbetrag steigt um mehr als 40 €
Ab Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 € (bisher: 985,15 €) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 € (bisher: 370,76 €) für die erste und um jeweils weitere 215,73 € (bisher 206,56 €) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Pfändungsfreigrenze bezieht sich auch auf das P-Konto
Besonderheiten gelten für die Kontopfändung: Seit einem Jahr besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.
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