Ölverschmutzung der Straße: Gemeinde hat Schadenersatzanspruch gegen Halter
Gemeinde kann vom Verursacher Schadenersatz verlangen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern, dass Gemeinden von Traktorhaltern Schadenersatz für die Beseitigung von Öl auf öffentlichen Straßen einfordern können. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der betroffenen Gemeinden von den beklagten Haltern und Haftpflichtversicherern der beteiligten Kraftfahrzeuge Ersatz der Kosten der Ölverschmutzung. Beim Betrieb von Traktoren trat Öl aus, das die Fahrbahn öffentlicher Gemeindestraßen verschmutzte. Die für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, das Öl zu beseitigen. Das Unternehmen reinigte die Straße im so genannten Nassreinigungsverfahren und berechnete für die ausgeführten Arbeiten jeweils ca. 3.000 €. Die Gemeinden traten etwaige Schadensersatzansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf die Möglichkeit der öffentlich rechtlichen Kostenerstattung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB verneint. Die Revisionen der Klägerin führten zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht.
Zivilrechtlicher Schadenersatz hat andere Zielrichtung
Der BGH hält dagegen grundsätzlich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße für gegeben. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen. Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Eigentumschadens der Gemeinde führen. Hingegen dient der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGH, Urteile vom 28.06.2011; Az.: VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10).
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