Kein Gutachten zur MPU – Trotzdem darf Autofahrer Fahrrad nicht verboten werden
Behörde will MPU bezüglich des Fahrrads
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Autofahrer wegen Alkohol auffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlegt. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Im Ausgangsfall hatte der Mann einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins, welcher ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) geführt hatte, gestellt. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Behörde die Wiedererteilung des Führerscheins ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads.
Gutachten nur bei Auffälligkeit wegen Alkohol
Dies sah das OVG anders. Zwar dürfe die Straßenverkehrsbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Eignungszweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreiche, welche von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2011; Az.: 10 B 10415/11.OVG).
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