Windkraftanlage: Betreiber muss Betriebseinschränkung wegen Artenschutz hinnehmen
Betriebseinschränkung der Windkraftanlage von 4 bis 22 Uhr
Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat jetzt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem der Betreiber sich gegen Beschränkungen des Betriebs einer Windkraftanlage durch eine Verfügung des Landkreises wandte. Der Landkreis hat dem Betreiber in der Zeit vom 21. Mai bis 1. August 2011 zum Schutz eines etwa 50 m entfernt nistenden Brutpaares der streng geschützten Vogelart Wiesenweihe den Tagbetrieb (4 - 22 Uhr) der Windkraftanlage untersagt. Der Betreiber verwies zur Begründung seines Antrags auf Ertragseinbußen pro Tag in Höhe von mindestens 1.000 € nebst künftigen absehbaren Ertragsausfällen. Die zeitweise Betriebseinschränkung sei formal wie inhaltlich unhaltbar. Jedenfalls sei sie unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, weil Bestandsschutz, wirtschaftliche Interessen und die besondere Bedeutung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie missachtet würden.
Vogelschutz: Wiesenweihe ist stark gefährdet
Das Gericht folgte dem nicht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kam es vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich die vom Landkreis verfügte zeitweise Betriebseinschränkung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Das hohe Gewicht des Artenschutzes rechtfertige die Beschränkungen in diesem besonderen Einzelfall. Ein Weiterbetrieb der Windkraftanlage gefährde die lediglich aus etwa zwei Brutpaaren bestehende lokale Population der unter Vogelschutz stehenden Art der Wiesenweihe stark und irreversibel. In Niedersachsen betrage der aktuelle Brutbestand etwa 100 Brutpaare. Das Gericht verweist darauf, dass in der roten Liste Deutschland und Niedersachsen der Gefährdungsgrad mit „2 - stark gefährdet" eingestuft wird. Fachlich sei hinreichend nachgewiesen, dass die Raubvögel insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Brutstätte wegen ihres charakteristischen Flugverhaltens einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt seien und als wichtige Reproduktionseinheit ausfallen könnten (VG Oldenburg, Beschluss vom 10.06.2011; Az.: 5 B 1246/11)
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