Schadenersatz bestätigt – Windenergie muss auf kurzem Weg ins Netz
Stromnetzbetreiber müssen laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle im Netz anschließen – sie machen sich bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht schadenersatzpflichtig. Im Ausgangsfall hatte die beklagte Netzbetreiberin die Windkraftanlage der Klägerin nicht an der standortnahen Verknüpfungsstelle angeschlossen. Sie hatte eine Überlastung der standortnäheren Anschlussstelle befürchtet und aus Kostengründen diese nicht ausbauen wollen. Infolge des Anschlusses an den weiter entfernt liegenden Verknüpfungspunkt sind der Betreiberin der Windkraftanlage nach ihrem Vortrag aber Mehrkosten von mindestens 190.000 € entstanden, die sie ersetzt verlangt.
Das OLG bestätigte den Schadenersatzanspruch. Mit dem Anschluss an die weiter entfernt liegende Stelle in ihrem Netz habe die Netzbetreiberin gegen die aus § 5 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz bestehende Anschlusspflicht verstoßen. Danach seien Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage an der Stelle an „ihr“ Netz anzuschließen, die bei geeigneter Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Etwas anderes gelte nur, wenn ein „anderes“ Netz einen technischen und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise. Soweit die möglichen Anschlussstellen – wie hier der Fall - in demselben Netz liegen komme es auf die gesamtwirtschaftliche Betrachtung nicht an (OLG, Urteil vom 03.05.2011; Az.: I-21 U 94/10).
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