VGH bestätigt: Schülerin darf wegen Plagiat kein Abitur machen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat jetzt entschieden, dass eine angehende Abiturientin, die in einer Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte (Plagiat) verwendet hat, ohne dies kenntlich zu machen, nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden muss. Die Seminararbeit der Schülerin wurde wegen Unterschleifs in einem schweren Fall mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet und die Schülerin nicht zur aktuellen Abiturprüfung zugelassen. Ihre dagegen eingelegt Klage wurde im April vom Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss hatte auch vor dem VGH keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof sieht es wie das VG als unstreitig an, dass die Schülerin in ihrer Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte verwendet und als eigene ausgegeben habe. Dieser die gesamte Seminararbeit weitgehend prägende Unterschleif sei nicht durch eine mangelnde Aufklärung der Antragstellerin über die „korrekte Verwendung von indirekten Zitaten“ entschuldbar. Das „Abschreiben“ von fremden Texten ist, wie jedem Schüler bekannt ist, keine eigenständige Arbeit und im Rahmen einer von der Lehrkraft erst nach Abgabe zu prüfenden Seminararbeit auch nur dann zulässig, wenn dieses in Form von Zitaten und Verweisen kenntlich gemacht wird. Abgesehen davon ist die Antragstellerin über die Verwendung von Zitaten und Verweisen jedenfalls durch ein entsprechendes Informationsblatt der Schule auch hinreichend unterrichtet worden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 09. 05.2011; Az.: 7 CE 11.1035).
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