Reiserücktritt – Versicherung kann bei Vorerkrankung Leistung verweigern
Das Amtsgericht (AG) München hat jetzt erst eine wichtige Entscheidung veröffentlicht, in der es um die Leistungsverweigerung einer Reiserücktrittsversicherung wegen einer Vorerkrankung ging. Im Januar 2007 hatte ein Ehepaar eine Flugreise nach Moskau für Mai gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Im Februar erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und war 9 Tage stationär in einer Klinik. Am Tag des geplanten Reiseantritts erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete darauf hin Stornokosten in Höhe von 80 % des Reisepreises. Die Reiserücktrittsversicherung zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall storniert. Schließlich habe er gewusst, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei grob fahrlässig.
Die Klage des Mannes wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Dem Kläger sei seit Februar bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei, kommen könne. Dass er als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Der Mann hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt stornieren müssen. Nach den Versicherungsbedingungen habe er die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung sei nicht versichert (AG München, Urteil vom 01.07.2010; Az.: 281 C 8097/10).
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