Abgebrochene Abschleppmaßnahme – Parksünder muss trotzdem Verwaltungsgebühr bezahlen
Wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, muss er laut Verwaltungsgericht (VG) Aachen neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschleppunternehmer auch die Verwaltungsgebühren bezahlen. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,- €. Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt nicht entstanden, denn diese lasse ja – hier eine Besonderheit - ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.
Das Gericht urteilte, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrolliere müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50,- € liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25,- bis 150,- € (VG Aachen, Urteil vom 15.04.2011: Az.: 7 K 2213/09).
- Kommentieren
- 2312 Aufrufe