BGH untersagt A.T.U Werbung mit VW-Emblem
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit seiner Bildmarke für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Klägerin im Verfahren war die Volkswagen AG. Sie ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. VW wendet sich dagegen, dass die Beklagte A.T.U (Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG), die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen ihre Bildmarke verwendet. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten.
Auch der BGH hat eine Verletzung der eingetragenen Marke bejaht. A.T.U habe mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch habe die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt. Das Markenrecht sehe zwar vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist (BGH, Urteil vom 14.04.2011; Az.: I ZR 33/10).
- Kommentieren
- 3593 Aufrufe