Betrug: BGH bestätigt Verurteilung wegen Hausverlosung im Internet
Der BGH hat gestern eine Entscheidung veröffentlicht, in der es um die Veranstaltung einer illegalen Hausverlosung ging. Das Landgericht München hatte einen Angeklagten 2010 wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Dieser hatte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel initiiert, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 € entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschicklichkeitsspiel" handele, das nach den "rechtlichen Vorgaben" konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als "unklar" eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 €) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.
Der BGH hat in seiner Entscheidung die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt, da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 15.03.2011; Az.: 1 StR 529/10).
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