Umlagefähige Renovierungskosten bei Eigenleistung des Mieters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen. Verklagt wurden die Mieter in einem Mehrfamilienhaus. 2007 hatte der Vermieter schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 € monatlich angekündigt. Die Mieter bestanden darauf, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn der Vermieter einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Der Forderung kam der Vermieter nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte er die Gesamtkosten um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 € ergab. Den auf den Vorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 € zahlten die Mieter nicht. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht, das Landgericht dem Mieter.
Die hiergegen gerichtete Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass er die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt (BGH, Urteil vom 30.03.2011; Az.: VIII ZR 173/10).
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